17. Mai 2013, 23:10
18. Mai 2013, 06:21
Seitenständer
3.1.1. Der Seitenständer muß:
3.1.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, daß die seitliche Standfestigkeit des
Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf
geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu
leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des
Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und
darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer
gegenüberliegenden Seite gekippt) werden kann;
3.1.1.2. das Fahrzeug so abstützen können, daß seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund im Sinne des
Punktes 6.2.2 abgestellt wird;
3.1.1.3. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten
klappen können,
3.1.1.3.1. sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung
gebracht wird oder
3.1.1.3.2. sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben
wird;
3.1.1.4. ungeachtet der Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 so ausgelegt und
gebaut sein, daß er nicht automatisch einklappt, wenn sein Neigungs-
1993L0031 — DE — 19.12.2000 — 001.002 — 4▼B
winkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B. wenn das Fahrzeug durch
einen Dritten leicht angestoßen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfaßt wird),
3.1.1.4.1. wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,
3.1.1.4.2. wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äußere Ende des Seitenständers den Boden berühren kann, und
3.1.1.4.3. wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.
3.1.2. Die Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die
so ausgelegt sind, dass sie von ihrem Motor nicht angetrieben werden
können, solange der Seitenständer ausgeklappt ist.
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