26. Jun 2022, 13:48
Hallo @Schwarzwälder
Ich bin mal vorlaut
Ich bin zwar neu hier und hab wenig Ahnung von Rollern; aber vom Gewährleistungsrecht.
Generell gilt wie folgt
1.) Die Gewährleistung hat, ggü. einem privaten Käufer, der „Erstinverkehrbringer“ sicher zu stellen. In deinem Fall also der Händler. Ersatzweise sieht der deutsche Gesetzgeber aber auch den Hersteller ebenfalls IMMER in der Pflicht.
2.) Der Anbieter der Variomatic muss sicherstellen, dass der von ihm angebotene Artikel (Ware) den von ihm vorgegebenen tech. Anforderungen, Richtlinien und Maßgeblichkeiten entspricht. (In deinem Fall also der Einbau in deinen Roller absolut unbedenklich ist und keinerlei tragende [negative] Auswirkung auf den Roller hat*)
(*Verkehrssicherheit, Technik/ Verschleiß, Fahrverhalten etc.)
Das heißt, dass der Einbau seiner Variomatic nachweislich keine negativen Auswirkungen auf den Roller (Verkehrssicherheit, Technik/ Verschleiß, Fahrverhalten etc.) haben darf. Dazu benötigt er nicht die Erlaubnis oder einen Nachweis des Herstellers, sondern ein Gutachten, einer in Deutschland / EU [Vertriebsgebiet] dafür vorgesehenen Prüfstelle.
Hier solltest du dich also an J.Costa wegen der Unterlagen wenden. Diese kannst du dem Händler vorlegen, falls er den Einbau selbst, oder nach einem Einbau, die Gewährleistung verweigert.
Hier gilt somit eben nicht, dass Du den Anspruch auf Gewährleistung verlierst, sondern der Händler muss nachweisen, dass die Variomatic ungeeignet ist. (Verkehrssicherheit, Technik/ Verschleiß, Fahrverhalten etc.)
Sollte J.Costa derartige Unterlagen nicht beibringen können, kannst du die Variomatic gegen volle Kostenerstattung zurückgeben, da das Bauteil dann unter falschen Voraussetzungen, Dir als Kunde, verkauft worden ist.
In deinem Fall nehme ich mal an, ist die Aussage deines Händlers also nichts anderes als eine typische Abwehrhaltung um möglich Gewährleistungsansprüche jetzt und in der Zukunft abzubügeln.
Noch ein Hinweis, da das oft verwechselt wird.
Gewährleistung ist ein gesetzlich verankertes Bündel an Rechten, die Du als Kunde gegenüber deinem Vertragspartner hast und die durch den Gesetzgeber einforderbar sind.
Garantien sind freiwillige Leistungen, die Händler & Hersteller anbieten ohne Auflage des Gesetzgebers.
Hier besteht zwar ebenfalls für die Beiden die Notwendigkeit, diese einzuhalten (wenn sie nachweisbar beim Kauf Teil des Kaufvertrages waren);
Sie können aber, nach Vorgaben der beiden Gruppen auch widerrufen/ verweigert werden.
Beispiel
Der Hersteller Garantiert, dass Motor und Antrieb 100.000 km halten.
Tauscht du nun ein Bauteil in diesem Bereich aus und hast nach 50.000 km einen Motorschaden, kannst Du dich nicht auf die Garantie berufen, wenn du die Variomatic von J.Costa eingebaut hast.
Zumindest nicht gegenüber deinem Verkäufer bzw. dem Hersteller. (Sehr wohl aber gegenüber J.Costa, wenn ein kausaler Zusammenhang für den Schaden erkennbar ist)
Gibt es aber hier vom Anbieter J.Costa entsprechende Prüfunterlagen der Bauteile, bleibt dir auch der Anspruch der Garantie erhalten.
Generell wird DAVON aber die Gewährleistung nicht berührt. (Das sind zwei paar Stifel)
Oder anders. Ein Verlust der Garantie mit dieser Argumentation würde auch Zeitgleich die Gewährleistung aussetzen/ hinfällig machen. (Beide hängen in diesem Fall kausal zusammen)
Abweichend noch ein wichtiger Aspekt.
Die Gewährleistung ist immer an das Produkt / Ware gebunden. Die Einhaltung der Gewährleistung kannst du also bei JEDEM autorisiertem Vertragshändler einfordern, da diese die Aufwendungen dann mit dem Hersteller abgleichen.
(Nicht nur beim Händler, bei dem Du den Roller gekauft hast) (s. Doppelverantwortung Erstinverkehrbringer / Hersteller)
Ich hoffe, dass du damit etwas beruhigter bist …….