Haftung auch ohne Kollision?
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#1 Haftung auch ohne Kollision?
Nach einer Entscheidung des AG Hoyerswerda vom 06.11.2012 (Az. 1 C 146/12) kann es grundsätzlich auch zu einer Haftung des Halters und Fahrers kommen, selbst wenn es keine Berührung der beteiligten Fahrzeuge gegeben hat. Allerdings muss die Fahrweise nachweislich zur Schadensentstehung beigetragen haben.
Im vorliegenden Fall bremste ein vorausfahrendes Fahrzeug, um nach rechts in eine Seitenstrasse abzubiegen. Der nachfolgende Motorradfahrer musste aufgrund dieses Vorganges ebenfalls abbremsen, was zu einem Sturz führte. Eine direkte Kollision beider Fahrzeuge fand nicht statt. Nicht aufgeklärt werden konnte, ob bzw. wie lange der vorausfahrende Fahrzeugführer geblinkt hat bzw. wie stark die zum Abbiegen erfolgte Bremsung war. Der Motorradfahrer verlangte Ersatz für den beim Sturz eingetretenen Schaden.
Nach Auffassung des Richters lassen sich die Grundsätze für Auffahrunfälle entsprechend anwenden. Dort haftet üblicherweise der Auffahrende. Wer auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter dem Vorausfahrenden. Hat der Vorausfahrende den Unfall mitverursacht, kommt eine Schadensteilung in Betracht, eine fehlende Berührung der Fahrzeuge führt zu keiner anderen Beurteilung. Allerdings muss auch hier der Nachfolgende den Beweis erbringen, dass den Vorausfahrenden ein Mitverschulden trifft, was im vorliegenden Fall nicht gelang.
Quelle: ADAC
Im vorliegenden Fall bremste ein vorausfahrendes Fahrzeug, um nach rechts in eine Seitenstrasse abzubiegen. Der nachfolgende Motorradfahrer musste aufgrund dieses Vorganges ebenfalls abbremsen, was zu einem Sturz führte. Eine direkte Kollision beider Fahrzeuge fand nicht statt. Nicht aufgeklärt werden konnte, ob bzw. wie lange der vorausfahrende Fahrzeugführer geblinkt hat bzw. wie stark die zum Abbiegen erfolgte Bremsung war. Der Motorradfahrer verlangte Ersatz für den beim Sturz eingetretenen Schaden.
Nach Auffassung des Richters lassen sich die Grundsätze für Auffahrunfälle entsprechend anwenden. Dort haftet üblicherweise der Auffahrende. Wer auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter dem Vorausfahrenden. Hat der Vorausfahrende den Unfall mitverursacht, kommt eine Schadensteilung in Betracht, eine fehlende Berührung der Fahrzeuge führt zu keiner anderen Beurteilung. Allerdings muss auch hier der Nachfolgende den Beweis erbringen, dass den Vorausfahrenden ein Mitverschulden trifft, was im vorliegenden Fall nicht gelang.
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