Auch Motorräder dürfen abgeschleppt werden
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#1 Auch Motorräder dürfen abgeschleppt werden
Ein falsch geparktes Motorrad hat ja zumeist nicht einmal ein Viertel der Fläche eines falschgeparkten Autos. Daher vertreten viele Biker die Meinung, ein falsch geparktes Motorrad dürfe nicht abgeschleppt werden.
Das Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 28.06.2012, Az: 1 K 1673/11/MZ hat diese Hoffnung bzw. Ansicht unter Bikern nunmehr zunichte gemacht (Adajur-Dok.Nr.: 100161).
Es stellte in einem aktuellen Fall zu einem in der Fußgängerzone rechtswidrig geparkten Motorrad nämlich fest:
Aus Fussgängerzonen dürfen regelmässig auch Motorräder, Motorroller und Zweiräder abgeschleppt und die Zahlung der Kosten vom Fahrer oder Halter angefordert werden.
Nach § 2 Nrn.1, 9-11 FZV handelt es sich ebenfalls um Kraftfahrzeuge und allein der Grössenunterschied zu einem Pkw ändert nichts an der auch durch diese bestehende Gefahr für die Fussgänger.
Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob eine konkrete Störung des Fussgängerverkehrs verursacht wurde und ob sich etwa das Kraftfahrzeug zu einer verhältnismässig ruhigen Zeit an einem fussgängerarmen Ort (sog. Randbereich) einer
Fussgängerzone befand.
Ein Ausnahmefall, der einmal ein Abschleppen als unverhältnismässig erscheinen lassen kann, ist allenfalls in Nachtstunden denkbar, in denen überhaupt kein Fussgängerverkehr stattfindet. In einer Fussgängerzone abgestellte Fahrzeuge stellen bereits als solche eine Gefahr für die Fussgänger dar.
Quelle: ADAC
Das Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 28.06.2012, Az: 1 K 1673/11/MZ hat diese Hoffnung bzw. Ansicht unter Bikern nunmehr zunichte gemacht (Adajur-Dok.Nr.: 100161).
Es stellte in einem aktuellen Fall zu einem in der Fußgängerzone rechtswidrig geparkten Motorrad nämlich fest:
Aus Fussgängerzonen dürfen regelmässig auch Motorräder, Motorroller und Zweiräder abgeschleppt und die Zahlung der Kosten vom Fahrer oder Halter angefordert werden.
Nach § 2 Nrn.1, 9-11 FZV handelt es sich ebenfalls um Kraftfahrzeuge und allein der Grössenunterschied zu einem Pkw ändert nichts an der auch durch diese bestehende Gefahr für die Fussgänger.
Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob eine konkrete Störung des Fussgängerverkehrs verursacht wurde und ob sich etwa das Kraftfahrzeug zu einer verhältnismässig ruhigen Zeit an einem fussgängerarmen Ort (sog. Randbereich) einer
Fussgängerzone befand.
Ein Ausnahmefall, der einmal ein Abschleppen als unverhältnismässig erscheinen lassen kann, ist allenfalls in Nachtstunden denkbar, in denen überhaupt kein Fussgängerverkehr stattfindet. In einer Fussgängerzone abgestellte Fahrzeuge stellen bereits als solche eine Gefahr für die Fussgänger dar.
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