Vorführfahrzeug - Verkürzung der Sachmängelhaftungsfrist
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#1 Vorführfahrzeug - Verkürzung der Sachmängelhaftungsfrist
Bei einem Vorführfahrzeug mit einer Laufleistung von 35 km kann die Sachmängelhaftungsfrist wegen seiner rechtlichen Einordnung als Gebrauchtfahrzeug auf ein Jahr nach der Auslieferung des Fahrzeugs verkürzt werden.
Aus den Gründen:
' ...Gegenstand des Kaufvertrages war kein neues, sondern ein gebrauchtes Motorrad, so dass die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr zulässig ist. Der Kläger kann insoweit nicht damit durchdringen, das Motorrad habe lediglich eine Laufleistung von 35 km aufgewiesen und sei deshalb noch als neu zu qualifizieren.
Die Frage, ob ein Kaufgegenstand neu oder gebraucht ist, richtet sich danach, ob die Sache in Benutzung genommen wurde. "Benutzt" wird ein Motorrad dadurch, dass es gefahren wird. Vorliegend wurden unstreitig 35 km mit der Maschine zurückgelegt und das Motorrad wurde für Vorführzwecke genutzt. Es ist damit eine zwar geringe, aber doch nicht so unwesentliche Benutzung erfolgt, dass das Motorrad als gebraucht anzusehen ist...' (LG Bremen vom 19.06.2008; AZ 6 O 1308/07)
Aus den Gründen:
' ...Gegenstand des Kaufvertrages war kein neues, sondern ein gebrauchtes Motorrad, so dass die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr zulässig ist. Der Kläger kann insoweit nicht damit durchdringen, das Motorrad habe lediglich eine Laufleistung von 35 km aufgewiesen und sei deshalb noch als neu zu qualifizieren.
Die Frage, ob ein Kaufgegenstand neu oder gebraucht ist, richtet sich danach, ob die Sache in Benutzung genommen wurde. "Benutzt" wird ein Motorrad dadurch, dass es gefahren wird. Vorliegend wurden unstreitig 35 km mit der Maschine zurückgelegt und das Motorrad wurde für Vorführzwecke genutzt. Es ist damit eine zwar geringe, aber doch nicht so unwesentliche Benutzung erfolgt, dass das Motorrad als gebraucht anzusehen ist...' (LG Bremen vom 19.06.2008; AZ 6 O 1308/07)
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