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Vorbeifahren verboten!

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#1 Vorbeifahren verboten!

von VH1962 » 13. Jun 2013, 11:18

Motorradfahrer müssen im Stau ausharren

Essen (dpa/tmn) - Es wäre so einfach: mit dem Motorrad einfach zwischen den Autos durchfahren, statt stundenlang mit ihnen im Stau zu stehen. Erlaubt ist das aber nicht - was für Biker nicht unproblematisch ist.

Staut sich auf Autobahnen der Verkehr, dürfen Motorradfahrer nicht an den stehenden Fahrzeugen vorbeifahren. Sie müssen sich wie alle anderen Verkehrsteilnehmer in die Blechschlangen einreihen und in Geduld üben, bis die nächste Ausfahrt kommt. Darauf weist Matthias Haasper vom Institut für Zweiradsicherheit in Essen hin. Das Stehenbleiben im Stau belaste Biker allerdings mehr als Autofahrer - daher werde diese Regelung in Fachkreisen diskutiert.

Frühzeitiges Ermüden beim Stop-and-go, gesundheitsschädliche Beeinträchtigung durch Abgase und die Gefahr, am Stauende übersehen zu werden, sind laut Haasper Probleme, von denen Motorradfahrer im Stau besonders betroffen sind. Erlaubt ist theoretisch, dass sie ganz links andere Fahrzeuge überholen. An dieser Stelle ist jedoch nur selten Platz für einen ausreichenden Sicherheitsabstand - deshalb kommt das in der Praxis meist nicht infrage.

Wer im Stau mit einem Motorrad andere Fahrzeuge rechts überholt, muss laut Sven Radmacher vom Deutschen Verkehrsrat (DVR) mit einem Bußgeld von 100 Euro und 3 Punkten in Flensburg rechnen. Das Befahren des Seitenstreifens werde mit 75 Euro und 2 Punkten geahndet.

Quelle: n-tv.de , dpa


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#2 Re: Vorbeifahren verboten!

von Bernd » 13. Jun 2013, 13:09

Danke Volker, dann hätte ich evtl., wenns mich erwischt hätte die Fleppe schon abgeben müssen. Dieses trifft, denke ich, ebenso beim Rückstau vor Bahngleisen zu.

Das ist mal wieder ein Klarer Beweis, von Gesetzen die sich unsere oberschlauenteildiplomiertensesself...zer, überlegt haben, anstelle die Praxistauglichkeit zu prüfen, um dann praxisgerechte Verkehrsregeln zu erlassen. Und jetzt brauchen sie Jahre um den Schaden den sie angereichtet haben wieder zu diskutieren, um dann doch wieder in Vergessenheit zu geraten, wenns nicht zu irgend einem bedauerlichem Unfall wegen so einem "Gesetz" kommt.

Da fällt mir eine uralte Werbung ein; warum in die Luft gehen.......aber rauchen tu ich schon seit Okt.2000 nicht mehr :) .

Gruß aus dem unteren...in das höhere...
Bernd

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#3 Re: Vorbeifahren verboten!

von Zitterhuck » 13. Jun 2013, 13:55

Bernd hat geschrieben:Dieses trifft, denke ich, ebenso beim Rückstau vor Bahngleisen zu.


Da ist es sogar explicit verboten.

Ich bin der Meinung, dass das bekannte Durchschlängeln im Stau eine so große Gefahr darstellt, dass ich sowieso immer darauf verzichte und auch keine Regelung begrüßen würde, die das gestatten würde...

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#4 Re: Vorbeifahren verboten!

von Bernd » 13. Jun 2013, 15:46

Zitterhuck hat geschrieben:Ich bin der Meinung, dass das bekannte Durchschlängeln im Stau eine so große Gefahr darstellt


Hier hast Du das Thema verfehlt; HIER GEHT ES UM
VH1962 hat geschrieben:Vorbeifahren verboten!


Vorbeifahren = überholen
Durchschlängeln = bei mehrfachem Spurwechsel links, sowie auch rechts vorbeifahren.

Die Zeit muss sein sich auch mit den unterschieden auseinanderzusetzen.

Wenn das seinerzeit der "Gesetzgeber" schon bewust gemacht hätte, wäre es unter Umständen zu einer anderen Regelung gekommen. Aber das geht halt nur bei Kenntnis der Praxis.


Grüße aus dem Sauerland
Bernd

PeterA

#5 Re: Vorbeifahren verboten!

von PeterA » 13. Jun 2013, 16:56

Das ist ja hochinteressant
4. Vorschriften beim Vorfahren
Da das Vorfahren weder unter die Begriffsbestimmungen des "Überholens" noch des "Vorbeifahrens" fällt, gelten die Vorschriften der §§ 15 bis 17 hier nicht. Die Vorschriften zB über den seitlichen Sicherheitsabstand oder bzgl der Verpflichtung zur Anzeige des Vorbeifahrmanövers gelten daher nicht. Daß die Einhaltung eines Seitenabstandes beim Vorfahren nicht vorgeschrieben werden kann, ist insofern logisch, als beim Vorbeischlängeln ja auch quer zwischen den Fahrzeugen durchgefahren wird. Der Seitenabstand darf daher beim Vorfahren +/-0 mm sein. Der Lenker des einspurigen Fahrzeuges muß nur so vorfahren, daß kein Fahrzeug beschädigt wird. Es muß nicht einmal eine Fahrzeugbreite zwischen den Fahrzeugen frei sein, wenn der Lenker des einspurigen Fahrzeuges zB durch Querhalten des Lenkers beim Vorfahren zwischen zwei Fahrzeugen eine Berührung vermeiden kann. Es gilt beim Vorfahren an nicht einbiegenden Fahrzeugen nur eine Vorschrift: Es muß für das einspurige Fahrzeug ausreichend Platz vorhanden sein, wobei beim Vorfahren zwischen zwei angehaltenen Kolonnen der ausreichende Platz sich auch aus Teilen des ersten und zweiten Fahrstreifens ergeben kann.
Da für den § 12 Abs 5 die Vorschrift des § 12 Abs 4 nicht gilt, da dort nur auf die Abs 1 bis 3 verwiesen wird, sind beim Vorschlängeln weder das Verhalten gegenüber Schienenfahrzeugen (§ 28 Abs 2) noch die Vorschriften über die Bodenmarkierungen (§ 9 Abs 6) anwendbar.
Die lex specialis des § 12 Abs 5 geht den Regelungen des § 9 Abs 6 vor. Der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges darf zB auf einem Fahrstreifen, auf dem Richtungspfeile zum Rechtseinbiegen vorhanden sind, vorfahren und dann im Zuge des Vorschlängelns auf dem Fahrstreifen mit Richtungspfeilen zum Geradeausfahren wechseln. Er ist nicht strafbar.
Der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges darf beim Vorfahren auch Randlinien überfahren, da es diesbezüglich keine Sanktionsnorm gibt. Die übrigen Vorschriften des § 9 hat der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges beim Vorfahren nach § 12 Abs 5 jedoch zu beachten (Sperrlinien, Sperrflächen!).

Zur Frage, ob der Lenker des einspurigen Fahrzeuges beim Vorfahren einen Fahrstreifen für Omnibusse (§ 53 Abs 1 Z 25) benützen darf, kann ausgehend von der Judikatur des VwGH wie folgt argumentiert werden: Das Verbot der Benützung des Fahrstreifens für Omnibusse bezieht sich nur auf das Befahren in Längsrichtung. Schert daher der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges auf den Fahrstreifen für Omnibusse aus, um ein angehaltenes Fahrzeug bogenartig zu umfahren, wird das Verbot des § 53 Abs 1 Z 25 nicht verletzt. Dieselbe Argumentation wird bezüglich eines Pannenstreifens zutreffen.

Bezüglich der einzuhaltenden Geschwindigkeit beim Vorfahren gilt § 20 Abs 1. Je nach der zur Verfügung stehenden Restbreite zum Vorfahren muß die Fahrgeschwindigkeit insb den gegebenen Umständen angepaßt werden. lnsb beim Vorschlängeln wird daher höchstens Schrittgeschwindigkeit zulässig sein.

Hurra in Austria müsste man leben ;D
tu felix Austria nube!

"Vorbeischlängeln" an stehenden Kolonnen für Einspurige legal!

§ 12 Abs. 5 StVO: "Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden."

Diese Bestimmung wurde mit der 20. StVO-Novelle für alle einspurigen Fahrzeuge (früher nur Radfahrer) eingeführt.
Aber Achtung: Auch beim "Vorbeischlängeln" bleibt das Überfahren von Sperrlinien, das Missachten von Bodenmarkierungen, die den Fahrstreifen für bestimmte Fahrtrichtungen vorsehen, ... weiterhin verboten!


Der folgende Text ist einem Aufsatz von Min.-Rat Dr. Herbert Grundtner, Wien, erschienen in der Zeitschrift für Verkehrsrecht, entnommen und beleuchtet die rechtlichen Aspekte des Vorschlängelns für einspurige Fahrzeuge, das seit der 20. StVO Novelle nicht mehr wie bisher nur für Fahrräder, sondern für alle einspurigen Fahrzeuge erlaubt ist.

Link: (für URL bitte einloggen)

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#6 Re: Vorbeifahren verboten!

von Bernd » 13. Jun 2013, 17:15

Hallo Peter, DANKE.

Ich habs doch schon immer gesagt; von den Össis können wir Piefkes in manchen Dingen richtig lernen.
In diesem Fall so, wie z.B. auch bei der Kraftfahrzeug-Maut.

Es könnte daran liegen das z.B. die deutsche "Gesetzgebung" noch viel zuviel von preussischem Blut geprägt ist. Hauptsache der Kragen steht wiene 1 auch wenn die Weste werweiss oder sonstwie aussieht. Nicht das ich falsch verstanden werde, ich liebe Deutschland, doch der Amtsschimmel gehört zu oft schon längst zum Abdecker.

Hacken zusammen, jawoll Herr Überoberamgtsträger

und tschüss


Bratbrot

#7 Re: Vorbeifahren verboten!

von Bratbrot » 13. Jun 2013, 17:23

Ne ne ne...!
Ich möchte weiter Ver :roll: waltet werden

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