13. Jun 2013, 10:18
13. Jun 2013, 12:09
13. Jun 2013, 12:55
Bernd hat geschrieben:Dieses trifft, denke ich, ebenso beim Rückstau vor Bahngleisen zu.
13. Jun 2013, 14:46
Zitterhuck hat geschrieben:Ich bin der Meinung, dass das bekannte Durchschlängeln im Stau eine so große Gefahr darstellt
VH1962 hat geschrieben:Vorbeifahren verboten!
13. Jun 2013, 15:56
4. Vorschriften beim Vorfahren
Da das Vorfahren weder unter die Begriffsbestimmungen des "Überholens" noch des "Vorbeifahrens" fällt, gelten die Vorschriften der §§ 15 bis 17 hier nicht. Die Vorschriften zB über den seitlichen Sicherheitsabstand oder bzgl der Verpflichtung zur Anzeige des Vorbeifahrmanövers gelten daher nicht. Daß die Einhaltung eines Seitenabstandes beim Vorfahren nicht vorgeschrieben werden kann, ist insofern logisch, als beim Vorbeischlängeln ja auch quer zwischen den Fahrzeugen durchgefahren wird. Der Seitenabstand darf daher beim Vorfahren +/-0 mm sein. Der Lenker des einspurigen Fahrzeuges muß nur so vorfahren, daß kein Fahrzeug beschädigt wird. Es muß nicht einmal eine Fahrzeugbreite zwischen den Fahrzeugen frei sein, wenn der Lenker des einspurigen Fahrzeuges zB durch Querhalten des Lenkers beim Vorfahren zwischen zwei Fahrzeugen eine Berührung vermeiden kann. Es gilt beim Vorfahren an nicht einbiegenden Fahrzeugen nur eine Vorschrift: Es muß für das einspurige Fahrzeug ausreichend Platz vorhanden sein, wobei beim Vorfahren zwischen zwei angehaltenen Kolonnen der ausreichende Platz sich auch aus Teilen des ersten und zweiten Fahrstreifens ergeben kann.
Da für den § 12 Abs 5 die Vorschrift des § 12 Abs 4 nicht gilt, da dort nur auf die Abs 1 bis 3 verwiesen wird, sind beim Vorschlängeln weder das Verhalten gegenüber Schienenfahrzeugen (§ 28 Abs 2) noch die Vorschriften über die Bodenmarkierungen (§ 9 Abs 6) anwendbar.
Die lex specialis des § 12 Abs 5 geht den Regelungen des § 9 Abs 6 vor. Der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges darf zB auf einem Fahrstreifen, auf dem Richtungspfeile zum Rechtseinbiegen vorhanden sind, vorfahren und dann im Zuge des Vorschlängelns auf dem Fahrstreifen mit Richtungspfeilen zum Geradeausfahren wechseln. Er ist nicht strafbar.
Der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges darf beim Vorfahren auch Randlinien überfahren, da es diesbezüglich keine Sanktionsnorm gibt. Die übrigen Vorschriften des § 9 hat der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges beim Vorfahren nach § 12 Abs 5 jedoch zu beachten (Sperrlinien, Sperrflächen!).
Zur Frage, ob der Lenker des einspurigen Fahrzeuges beim Vorfahren einen Fahrstreifen für Omnibusse (§ 53 Abs 1 Z 25) benützen darf, kann ausgehend von der Judikatur des VwGH wie folgt argumentiert werden: Das Verbot der Benützung des Fahrstreifens für Omnibusse bezieht sich nur auf das Befahren in Längsrichtung. Schert daher der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges auf den Fahrstreifen für Omnibusse aus, um ein angehaltenes Fahrzeug bogenartig zu umfahren, wird das Verbot des § 53 Abs 1 Z 25 nicht verletzt. Dieselbe Argumentation wird bezüglich eines Pannenstreifens zutreffen.
Bezüglich der einzuhaltenden Geschwindigkeit beim Vorfahren gilt § 20 Abs 1. Je nach der zur Verfügung stehenden Restbreite zum Vorfahren muß die Fahrgeschwindigkeit insb den gegebenen Umständen angepaßt werden. lnsb beim Vorschlängeln wird daher höchstens Schrittgeschwindigkeit zulässig sein.
13. Jun 2013, 16:15
13. Jun 2013, 16:23