25. Mai 2013, 14:06
Unnötiges Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten, wenn dadurch andere belästigt werden, § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO.
Ist die StVO noch für den Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften eindeutig, so fehlt es an einer eindeutigen Regelung für mehrfaches Hin- und Herfahren außerhalb geschlossener Ortschaften.
(für URL bitte einloggen)