Mithaftung des Bikers bei rückwärts fahrendem Auto
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#1 Mithaftung des Bikers bei rückwärts fahrendem Auto
Bei schlechten Sichtverhältnissen stoppte ein Autofahrer auf einer Straße vor einer Grundstückseinfahrt und war im Begriff, rückwärts in das Grundstück einzufahren. Im Moment des Rückwärtsfahren fuhr ein von hinten herannahender Motorradfahrer auf den Pkw auf. Bei der Rekonstruktion des Unfalls wurde schließlich noch festgestellt, dass der Motorradfahrer eine geringfügig überhöhte Geschwindigkeit hatte.
Da eine gütliche Einigung nicht möglich war, musste letztlich das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf am 06.08.2014, Az: 409 C 168/12 über die Haftungsverteilung entscheiden.
Das Gericht entschied am Ende, dass der Autofahrer zu 80% und der Motorradfahrer zu 20% haftet.
Die ganz überwiegende Haftung des rückwärts fahrenden Autofahrers begründete das Gericht damit, dass Rückwärtsfahren nach § 9 StVO grundsätzlich mit einem hohen Risiko verbunden ist und besondere Sorgfalt erfordert. Damit wäre sogar möglicherweise die alleinige Haftung des Rückwärtsfahrers begründet.
Dadurch, dass der Motorradfahrer aber die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h etwas überschritten hat, hat er sich zumindest nicht so wie ein Idealfahrer verhalten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung führt daher zu einem geringen Mitverschulden des Bikers. Das Gericht hat dessen Mithaftungsquote letztlich auf 20% festgelegt.
Quelle: ADAC
Da eine gütliche Einigung nicht möglich war, musste letztlich das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf am 06.08.2014, Az: 409 C 168/12 über die Haftungsverteilung entscheiden.
Das Gericht entschied am Ende, dass der Autofahrer zu 80% und der Motorradfahrer zu 20% haftet.
Die ganz überwiegende Haftung des rückwärts fahrenden Autofahrers begründete das Gericht damit, dass Rückwärtsfahren nach § 9 StVO grundsätzlich mit einem hohen Risiko verbunden ist und besondere Sorgfalt erfordert. Damit wäre sogar möglicherweise die alleinige Haftung des Rückwärtsfahrers begründet.
Dadurch, dass der Motorradfahrer aber die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h etwas überschritten hat, hat er sich zumindest nicht so wie ein Idealfahrer verhalten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung führt daher zu einem geringen Mitverschulden des Bikers. Das Gericht hat dessen Mithaftungsquote letztlich auf 20% festgelegt.
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