3. Jul 2008, 14:52
Sehr geehrter Herr *****,
vielen Dank für Ihr Schreiben an Herrn Bundesminister Tiefensee vom 01.
Juli 2008, das mir mit der Bitte um Beantwortung zugeleitet wurde.
Gleichzeitig bitte ich um Verständnis, dass Herr Minister nicht
persönlich antwortet, was sein tägliches Arbeitspensum einfach nicht
zulässt.
Mit der 2. EG-Führerscheinrichtlinie sind die neuen
Fahrerlaubnisklassen eingeführt worden. In dieser Richtlinie sind die
Kriterien, die für alle EU-Mitgliedstaaten gelten, festgelegt worden.
Lediglich bei den so genannten Unterklassen, wie der Klasse A 1
(Leichtkrafträder bis 125 ccm) bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen,
diese einzuführen; sofern sie eingeführt werden, müssen sie den Vorgaben
der Richtlinie entsprechen. Damit ist eine einheitliche Anwendung
gewährleistet. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten auch das
Recht ein, einschränkende Kriterien festzulegen, die jedoch nur auf
ihrem Hoheitsgebiet gelten. Dazu gehört die Berechtigung für Inhaber
einer Pkw-Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3, ein Fahrzeug der Klasse
A1 zu führen - in Deutschland - sofern sie die Fahrerlaubnis vor dem 1.
April 1980 erworben haben; in Österreich - unter den dort festgelegten
Bedingungen.
Die seit mehr als 20 Jahren bestehende Regelung, eine speziell auf
Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung und Prüfung
durchzuführen hat sich bewährt.
In der Vergangenheit ist wiederholt die Forderung erhoben worden, die
Berechtigung zum Führen von Leichtkrafträdern auf alle Inhaber einer
Pkw-Fahrerlaubnis auszudehnen. Untersuchungen zum Unfallgeschehen von
Leichtkrafträdern haben jedoch gezeigt, dass auch eine langjährige
Erfahrung als Autofahrer allein nicht ausreicht, bei den heutigen
Verkehrsverhältnissen sicher ein Leichtkraftrad zu führen. Insbesondere
ist daher am Erfordernis einer zweiradspezifischen Ausbildung
festzuhalten.
Auch die Empfehlung des Verkehrsgerichtstages 2004 hierzu lautete:
"Künftig erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse B (Pkw) sollten aus
Verkehrssicherheitsgründen nicht ohne zusätzliche Fahrschulausbildung
zum Führen von Leichtkrafträdern berechtigen."
Sowohl gem. Artikel 5 Abs. lit. b) der derzeit geltenden Richtlinie des
Europäischen Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (91/439/EG) als
auch gem. Artikel 6 Nr. 3 lit. b) der Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den
Führerschein, welche noch in nationales Recht umzusetzen ist, können
die Mitgliedstaaten der EG für das Führen von Fahrzeugen in ihrem
Hoheitsgebiet festlegen, dass Leichtkrafträder, also Krafträder der
Klasse A1, unter den Führerschein der Klasse B fallen.
In Deutschland hat man sich aus den o. g. Gründen dafür entschieden,
diese Möglichkeit nicht in Anspruch zu nehmen. Eine Änderung des
Fahrerlaubnisrechts ist zur Zeit nicht beabsichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
3. Jul 2008, 21:30
3. Jul 2008, 22:28
Dazu gehört die Berechtigung für Inhaber
einer Pkw-Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3, ein Fahrzeug der Klasse
A1 zu führen - in Deutschland - sofern sie die Fahrerlaubnis vor dem 1.
April 1980 erworben haben
4. Jul 2008, 01:07
4. Jul 2008, 11:34
Untersuchungen zum Unfallgeschehen von
Leichtkrafträdern haben jedoch gezeigt, dass auch eine langjährige
Erfahrung als Autofahrer allein nicht ausreicht, bei den heutigen
Verkehrsverhältnissen sicher ein Leichtkraftrad zu führen.
9. Jul 2008, 19:52
9. Jul 2008, 20:04
9. Jul 2008, 20:20
14. Jul 2008, 00:37
28. Mai 2009, 00:01
28. Mai 2009, 05:20