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Halbschalenhelm

Allgemeines zu Daelim und dem Zweiradfahren
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#1 Halbschalenhelm

von ferdi » 25. Okt 2015, 08:53

Wichtige Information
was Sie vor dem Erwerb eines Halbschalen-Helmes wissen sollten:
Auf Grund der derzeitigen, unbefriedigenden Rechts- und Sachlage kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob ein Halbschalen-Heim im deutschen Straßenverkehr zulässig ist.


Der Hintergrund
Geregelt wird die Helmpflicht durch § 21a, Absatz 2 der Straßen-Verkehrs-Ordnung (StVO). In der Vergangenheit wurde hier ein „amtlich genehmigter Schutzhelm“ gefordert, der der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zufolge der „ECE-Regelung Nr. 22“ entsprechen musste. Durch verschiedene änderungs- und Ausnahme-Verordnungen wurde diese ECE-Regelung immer wieder ausgesetzt. Fortan durften buch Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, verwendet werden,‘


Der aktuelle Stand
Am 22.12.2005 wurde §21a, Absatz 2 in der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wie folgt geändert:
“(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder Mehrrädrig Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“
Die Formulierung „amtlich genehmigter Schutzhelm“ wurde also ersetzt. Es muss jetzt ein „geeigneter Schutzhelm“ sein. Bau- oder Bundeswehrhelme gelten z. B. als nicht geeignet.


Das ist vorn Gesetzgeber her nirgends definiert, was denn nun ein „geeigneter Schutzhelm“ ist. - - Es fehlt somit eine klare, juristische .Trennlinie zwischen geeignet - ungeeignet.

So Lange dies nicht geklärt ist, bleibt es eine lnterpretietonssache, die dementsprechend unterschiedlich auffällt. ‚ ist in der nahen Vergangenheit vorgekommen, dass Träger von Halbschalen-Helmen bei Verkehrskontrollen mit einem Bußgeld von 15 Euro belegt wurden, weil der Helm als „ungeeignet“ eingestuft wurde und somit ein „Fahren ohne Schutzhelm“ vorliegt

Teils wird sich auf die alte DIN 4848 berufen, teils Gutachten herangezogen, die in Anlehnung an die ausgesetzte ECE-Norm erstellt wurden.
Sofern gegen diese Bußgelder Widerspruch eingelegt und die 5 1ie gerichtsanhängig wurde so differierten sich auch die bisherigen Urteilssprüche.


Unsere Meinung
Halbschalen-Helme existieren seit über 50 Jahren und erfreuen ich nach wie vor einer hohen Beliebtheit.
Dass ein Halbschalen - HeIm nicht die gleiche Sicherheit bieten wie ein Integralhelm, liegt auf der Hand. Dass das Tragen eines Halbschalen-Helmes von ‘einigen Beamten aber dem „Fahren ohne Schutzhelm“ gleichgesetzt und mit einem Bußgeld belegt wird, können wir nicht nachvollziehen.

Wo vom Gesetzgeber keine Norm gefordert wird, kann zur Bußgeld-Begründung auch keine herangezogen werden. Selbst in der teils bemühten DIN 448 ist eine Abdeckung von Nacken- und Ohrenbereich nicht zwingend vorgeschrieben

Fazit
Bis der Gesetzgeber eine klare Regelung vorgibt, muss zwangsläufig jeder für sich selbst entscheiden, ob er einen Halbschalen Helm zum ‘Motorradfahren verwendet, oder nicht.
Quellen:
Zweite Verordnung über Ausnahmen vop den Vorschriften der Straßenverkehrs Ordnung (2. Ausnahmeverortnung zur StVO), (8G81. 11990, S. 550)

Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO (8081. 1 . 2481)
40. Verordnung zur Änderung 5traßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
Siehe im Internet: (für URL bitte einloggen)[/bgbllf /bgb1105s3716.pdf 1
Die aktuelle Version des § 21a der StVO finden Siö unter folgender lnternetadresse:
(für URL bitte einloggen)
Diese Internetseite wird von der Bundesregierung in Zusammenarbeit mit de Juris GmbH erstellt.
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Gefunden bei Lois -motorrad Bikergruß Ferdi


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