Führerscheinpflicht für Pocketbikes?
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#1 Führerscheinpflicht für Pocketbikes?
Das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Beschl. v. 11.09.2013, Az:2 OLG 21 Ss 652/13) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob man mit einem Pocketbike im öffentlichen Verkehr fahren darf, wenn man keinen Führerschein (mehr) hat. Daran anknüpfend stellt sich auch die Frage nach einer Versicherungspflicht für Pocketbikes.
In seiner richtungsweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Ergebnis strenge Grundsätze aufgestellt. Konsequenz daraus ist, dass ein Pocketbike grundsätzlich nur ein Spaßgefährt auf abgegrenztem Privatgelände ist, aber nichts im öffentlichen Verkehrsraum zu suchen hat.
Im Einzelnen hat das Gericht dazu genauer ausgeführt:
Ein sogenanntes Pocketbike stellt - in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug - wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zur Personenbeförderung ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) dar. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht.
Der Fahrzeughalter ist für diesen Fall - in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) - zum Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages verpflichtet.
Weiterhin unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht. Er benötigt mindestens Klasse M (§ 6 Abs. 1 FeV) -, ohne dass es hierfür (angesichts der fehlenden Eigenschaft des Fahrzeugs als insbesondere einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV) auf weitere Feststellungen zur Begrenztheit der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit ankäme.
Quelle: ADAC
In seiner richtungsweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Ergebnis strenge Grundsätze aufgestellt. Konsequenz daraus ist, dass ein Pocketbike grundsätzlich nur ein Spaßgefährt auf abgegrenztem Privatgelände ist, aber nichts im öffentlichen Verkehrsraum zu suchen hat.
Im Einzelnen hat das Gericht dazu genauer ausgeführt:
Ein sogenanntes Pocketbike stellt - in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug - wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zur Personenbeförderung ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) dar. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht.
Der Fahrzeughalter ist für diesen Fall - in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) - zum Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages verpflichtet.
Weiterhin unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht. Er benötigt mindestens Klasse M (§ 6 Abs. 1 FeV) -, ohne dass es hierfür (angesichts der fehlenden Eigenschaft des Fahrzeugs als insbesondere einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV) auf weitere Feststellungen zur Begrenztheit der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit ankäme.
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