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Unfall wegen Straßenschäden

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#1 Unfall wegen Straßenschäden

von VH1962 » 20. Feb 2014, 15:46

Nicht bei jedem Unfall aufgrund eines Schlaglochs in einer Straße haftet der für die Straße zuständige Bauträger. Bei erkennbar deutlich schlechten Straßenverhältnissen muss sich der Nutzer der Verkehrswege auf die Gegebenheiten einstellen und mit entsprechenden Gefahren rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein, Az: 7 U 6/11 vom 30.06.2011 hervor.
Im vom Gericht entschiedenen Fall fuhr der Kläger mit seinem Motorroller auf der Kreisstraße 110 im Kreis Bad Segeberg. Die Kreisstraße ist eine ländliche circa vier Meter breite Straße ohne Fahrbahnmarkierung und mit geringem Verkehrsaufkommen. Im Bereich einer leichten Rechtskurve stürzte der Rollerfahrer in der Nähe eines Schlaglochs am äußersten Fahrbahnrand. Er erlitt u.a. mehrere Rippenbrüche und einen Schlüsselbeinbruch. Nach den Angaben des Fahrers war ihm ein PKW entgegengekommen, so dass er angesichts der Enge der Straße bis ganz zum rechten Fahrbahnrand ausgewichen, dort mit dem Motorroller in das circa 15 cm tiefe Loch gekommen, anschließend ins Schlingern geraten und gestürzt war.
Das Gericht wies die Forderung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Landkreis als unberechtigt zurück. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten betreffend die Unterhaltung einer Straße hängt neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben durfte.
Hierzu führt das Oberlandesgericht in den Urteilsgründen aus, dass abgesehen davon, dass es sich bei der K 110 um eine untergeordnete Nebenstraße handele, sich die Straße in einem insgesamt nicht unbedenklichen Zustand befinde. Es seien durchgängig teils großflächige Flickstellen im Teer erkennbar und darüber hinaus befänden sich deutliche Unregelmäßigkeiten im Übergang der Fahrbahn zur unbefestigten Bankette. Insgesamt sei die Straße in einem Zustand, der Führer von Zweirädern, die bekanntlich bei wechselnden Straßenbelägen erheblich sturzgefährdet seien, zumal bei kurviger Straßenführung – wie hier – zu besonderer Vorsicht ermahne. Der Kläger sei danach dazu gehalten gewesen, sich entsprechend auf die sich ihm darbietenden Verhältnisse der Straße einzustellen; dabei habe er gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigter Bankette mit Gefahren rechnen müssen.

Quelle: ADAC


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