Sturz beim Sicherheitstrainung
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#1 Sturz beim Sicherheitstrainung
(OLG BRANDENBURG vom 17.10.2013, Aktenzeichen: 12 U 55/13)
Bei einem Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer kam es auf dem Trainingsgelände zu zwei Stürzen von Teilnehmern. Erst stürzte ein Motorradfahrer in einer Kurve wegen überhöhter Geschwindigkeit, dann stürzte der hinterherfahrende Biker, weil er auf Grund eines nicht genügenden Abstands sein Motorrad nicht mehr vor dem verunfallten Bike sicher zum Stehen bringen konnte.
Der Fall landete letztlich vor Gericht, da die Beteiligten sich nicht auf eine Haftungsverteilung einigen konnten. In letzter Instanz hat dann das Oberlandesgericht entschieden und zu diesem Unfall folgende Leitsätze aufgestellt:
Bei einem Unfall ohne unmittelbare Kollision von Kfz erfolgt eine Zurechnung der Folgen zu einem Kfz durch psychisch vermittelte Kausalität anhand der Frage nach einer Beeinflussung des Geschehens.
Kommt es bei einem Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer auf nichtöffentlicher Strecke zu einem Sturz, weil der Vorausfahrende zu schnell in eine Kurve gefahren ist und der Nachfolgende nicht genügend Abstand gehalten hat, so ist eine Haftungsquote von 60:40 zum Nachteil des Vorausfahrenden angemessen.
Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sieht der Senat den überwiegenden Verschuldensvorwurf auf Seiten der Beklagten, denn letztlich hat der Beklagte die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt und durch seinen Sturz die Unfallgefahr für den Geschädigten wesentlich erhöht.
Quelle: ADAC
Bei einem Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer kam es auf dem Trainingsgelände zu zwei Stürzen von Teilnehmern. Erst stürzte ein Motorradfahrer in einer Kurve wegen überhöhter Geschwindigkeit, dann stürzte der hinterherfahrende Biker, weil er auf Grund eines nicht genügenden Abstands sein Motorrad nicht mehr vor dem verunfallten Bike sicher zum Stehen bringen konnte.
Der Fall landete letztlich vor Gericht, da die Beteiligten sich nicht auf eine Haftungsverteilung einigen konnten. In letzter Instanz hat dann das Oberlandesgericht entschieden und zu diesem Unfall folgende Leitsätze aufgestellt:
Bei einem Unfall ohne unmittelbare Kollision von Kfz erfolgt eine Zurechnung der Folgen zu einem Kfz durch psychisch vermittelte Kausalität anhand der Frage nach einer Beeinflussung des Geschehens.
Kommt es bei einem Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer auf nichtöffentlicher Strecke zu einem Sturz, weil der Vorausfahrende zu schnell in eine Kurve gefahren ist und der Nachfolgende nicht genügend Abstand gehalten hat, so ist eine Haftungsquote von 60:40 zum Nachteil des Vorausfahrenden angemessen.
Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sieht der Senat den überwiegenden Verschuldensvorwurf auf Seiten der Beklagten, denn letztlich hat der Beklagte die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt und durch seinen Sturz die Unfallgefahr für den Geschädigten wesentlich erhöht.
Quelle: ADAC
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