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Sturz wegen Bitumensand - Verkehrssicherungspflicht und Mitv

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#1 Sturz wegen Bitumensand - Verkehrssicherungspflicht und Mitv

von VH1962 » 12. Mai 2013, 16:38

Stürzt ein Motorradfahrer aufgrund eines von der Straßenmeister in einer Kurve ausgestreuten Bitumensands , trägt die Straßenmeister das Verschulden an dem Unfall, wenn vor der Gefahrenstelle nicht deutlich mit dem Warnschild „Rollsplit“ auf die Gefahr hingewiesen wird.

Wird mit einem anderen Warnschild auf die Gefahr aufmerksam gemacht, kann den Motorradfahrer eine Mithaftung treffen.

Dem von dem OLG München am 01.07.2010 (Az. 1 I 5424/09) entschiedenen Rechtsstreit lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Straßenmeisterei hatte in einer 90 Grad Kurve erhebliche Mengen Bitumensand ausgestreut. Der hatte eine dem Fahrbahnbelag ähnliche Farbe und war deshalb schlecht erkennbar. Vor der Gefahrenstelle war statt des Schildes „Rollsplit“ lediglich das Schild „Schleudergefahr“ aufgestellt.
Der Motorradfahrer fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 26 km/h in die Kurve und beschleunigte in der Kurve und kam zum Sturz.

In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:

„Das Verschulden des Motorradfahrers am Unfall wiegt jedoch zur Überzeugung des Senats deutlich niedriger als das der Mitarbeiter des Beklagten. Diese haben durch das Aufbringen von Bitumensand in einer Kurve eine überraschende und gerade für Motorradfahrer außerordentlich gefährliche Situation geschaffen. Es wurden erhebliche Mengen Sand gestreut, so dass aufgrund der rollsplittähnlichen Eigenschaften die enge 90-Grad- Kurve nur mit Schrittgeschwindigkeit für einen Motorradfahrer sicher zu bewältigen war. Der Sand hat eine ähnliche Farbe wie der Fahrbahnbelag, ist also nur sehr schlecht und frühestens ab dem Moment erkennbar, ab dem sich der Verkehrsteilnehmer bereits in der engen Kurve befindet. Allein ein Warnschild „Schleudergefahr“ vor einer Kurve muss auch ein vorausschauender und vorsichtiger Motorradfahrer nicht zum Anlass nehmen, seine Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit zu drosseln. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zum erheblichen Unterschied zwischen alltäglicher Verschmutzung einer Fahrbahn und dem aufgebrachten Sand wird Bezug genommen. Bei objektiver Betrachtung war zu erwarten, dass ein Motorradfahrer - ohne dass es eines übermäßigen Leichtsinns bzw. einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit bedarf - in der Kurve stürzt und sich verletzt. Angesichts dieses erheblichen, naheliegenden, von Beklagtenseite geschaffenen Risikos, das auch für einen besonnenen und aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nur mit Mühe vermeidbar war, hält der Senat eine Haftungsquote von 70 zu 30 zugunsten des Klägers für angemessen und sachgerecht.“


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