Verschleiß führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis!
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#1 Verschleiß führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis!
Ein Motorradfahrer wurde angehalten und bei der Kontrolle durch die Polizei wurde die zu laute Auspuffanlage beanstandet.
Es war ein Auspuffendtopf mit EWG-Betriebserlaubnis aus dem Zubehörhandel montiert, was an der Aufschrift "Racing-Endtopf" zu erkennen war.
Das AG Karlsruhe stellte fest, dass die vormals vorhandenen Querbleche zur Geräuschdämpfung im Endtopf durch den Fahrer selbst entfernt oder aber durch Verschleiß und Korrosion abgefallen seien. Der Fahrer wurde wegen fahrlässiger Inbetriebsetzung des Motorrades ohne Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße verurteilt. Der Fahrer erhob Rechtsbeschwerde und das OLG gab ihm Recht.
Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setze nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, z. B. durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichten.
Da nicht auszuschließen war, dass das Fehlen der Querbleche eine natürliche Ursache hatte und somit nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe, wurde der Motorradfahrer nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" freigesprochen.
(OLG Karlsruhe (1 Ss 30/05) - (OLG Hamm: 6U28/01)
Es war ein Auspuffendtopf mit EWG-Betriebserlaubnis aus dem Zubehörhandel montiert, was an der Aufschrift "Racing-Endtopf" zu erkennen war.
Das AG Karlsruhe stellte fest, dass die vormals vorhandenen Querbleche zur Geräuschdämpfung im Endtopf durch den Fahrer selbst entfernt oder aber durch Verschleiß und Korrosion abgefallen seien. Der Fahrer wurde wegen fahrlässiger Inbetriebsetzung des Motorrades ohne Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße verurteilt. Der Fahrer erhob Rechtsbeschwerde und das OLG gab ihm Recht.
Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setze nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, z. B. durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichten.
Da nicht auszuschließen war, dass das Fehlen der Querbleche eine natürliche Ursache hatte und somit nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe, wurde der Motorradfahrer nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" freigesprochen.
(OLG Karlsruhe (1 Ss 30/05) - (OLG Hamm: 6U28/01)
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